Satzung

Satzung

§ 1 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Motorrad und Autofahrens unter besonderer Beachtung der Marke BMW sowie die Beratung und Unterstützung aller daran Interessierten. Darüber hinaus will er für diese Freizeitbeschäftigung begeistern und seinen Mitgliedern eine Möglichkeit bieten, sich zu Themen aus Technik, Tourismus und Verkehrssicherheit bezogen auf das Motorrad und Autofahren auszutauschen.

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist Mitglied des „BMW Club Deutschland e.V.“

Der Verein kann das BMW Warenzeichen und den Namen BMW nur nach Zustimmung des BMW Club Deutschland e.V. und in der jeweils von dort und der BMW AG genehmigten Art und Weise (optisches Erscheinungsbild) verwenden.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „BMW Club Neckar-Fils“.
  2. Sitz des Vereins ist Kirchheim unter Teck.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden, die aufgrund des schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand aufgenommen und anerkannt werden, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen und den Vereinszweck verfolgen. Ordentliche Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens zum 31. Januar eines Kalenderjahres für das laufende Kalenderjahr zur Zahlung fällig.
  2. Die Mitgliedschaft wird beendet
    a.) durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod.
    b.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.September auf Ende des laufenden Kalenderjahres.
    c.) Durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
    d.) durch Ausschließung mangels Interesses, oder wegen Nichtbezahlung der Beiträge bis 31. Januar des laufenden Kalenderjahres, hierüber darf der Vorstand nur nach Mahnung und Ablauf einer gesetzten Frist von einem Monat beschließen.
  3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens und verliert damit sämtliche Rechte auf Nutzung des BMW Warenzeichens und des Namens BMW.
  4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

  1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand, bestehend aus

dem 1.Vorsitzenden
dem 2.Vorsitzenden (Finanzen)
dem 3. Vorsitzenden

Vorstand i.S.des §26. BGB ist der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich mit Rechtsbeistand und außergerichtlich stets allein.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten.
    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
    Vor Beginn der eigentlichen Mitgliederversammlung wird ein Versammlungsleiter und Protokollführer gewählt.Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Bestellung der Vorstandsmitglieder auf jeweils zwei Kalenderjahre. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl stehen der 1. und 3. Vorsitzende zur Wahl. Der 2. Vorsitzende steht in den Jahren mit gerader Jahreszahl zur Wahl.
    b) Beschlussfassung über die Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung.
    c) Beschlussfassung der Ausübung des Stimmrechts der Delegierten von BMW Club Neckar-Fils auf der JHV von BMW Club Deutschland e.V.
    d) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
    e) Die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben einmal jährlich die Kasse zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
    f) Die Wahl von Delegierten für besondere Aufgaben.

    • Diese Delegierten erhalten einen zeitlich oder sachlich begrenzten Aufgabenbereich.
    • Diese Delegierten haben über ihre Tätigkeit dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber Rechenschaft abzulegen.
    • Ihre Tätigkeit endet mit Abschluss ihrer Aufgabe oder mit dem von der Mitgliederversammlung bestimmtem Fristablauf.

    g) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.

  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds und muss vier Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben oder per Email versendet werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beantragen.
  3. Beschlussfähig ist die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der rechtmäßig abgegebenen Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Wahlen erfolgen, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  4. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  5. Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern zugänglich zu machen. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
  6. Auf schriftliches Verlangen von 25% der ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 7 Vorstand 

  1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des BMW Clubs Neckar-Fils bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand ein Nachfolger bestellt. Sodann wählt die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung an der Jahreshauptversammlung den Haushaltsplan sowie einen jährlichen Veranstaltungskalender vor.
  5. Der Vorstand berichtet in der Jahreshauptversammlung über seine Tätigkeit.
  6. Der Vorstand führt eine Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern herbei.
  7. In allen anderen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung muss der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 8 Ordnungen

Die allgemein gültigen Datenschutzverordnungen und Datenschutzgesetze finden Anwendung Regelungen zum Datenschutz werden in der Datenschutzordnung geführt.

§ 9 Auflösung und Zweckänderung 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (vgl.: § 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 10 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt mit dem 15.Februar 2019 in Kraft.