Satzung

Satzung

Satzung des BMW Club Neckar-Fils

Vorbemerkung: Im Satzungstext werden maskuline Personenbezeichnungen geschlechtsunabhängig verwendet (generisches Maskulinum), damit sind immer auch weibliche und diverse Personen gemeint.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „BMW Club Neckar-Fils“.
(2) Der Verein hat seinen ständigen Sitz in 73230 Kirchheim unter Teck.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Clubs

(1) Der Verein bietet allen an Motorrädern und Autos der Marke BMW Interessierten die Möglichkeit, auf unpolitischer und überkonfessioneller Basis in allen technischen, juristischen, touristischen und kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen Beratung einzuholen, Erfahrung auszutauschen, Freizeitgestaltung zu pflegen durch Veranstaltungen aller Art, z. B. Ausfahrten.

(2) Eine Zusammenarbeit mit allen BMW-Gemeinschaften im In- und Ausland, mit der BMW AG in München, mit autorisierten Vertragshändlern, mit Firmen der Zubehörindustrie und mit den für den Straßenverkehr bzw. für die Motorisierung zuständigen Behörden wird angestrebt.

(3) Der Verein hat von den BMW-Werken AG in München die für diesen Bereich allein gültige Genehmigung zur Führung der Bezeichnung „BMW Club Neckar-Fils“ sowie zur Nutzung des markenrechtlich geschützten BMW-Zeichens im Rahmen des Clubgeschehens. Der Verein ist Mitglied des „BMW Club Deutschland e. V.“ (BCD).

(4) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge

Mitglieder des Vereins können nur volljährige, natürliche Personen werden. Der Antrag auf Aufnahme erfolgt in Textform beim Vorstand. Der Vorstand bestimmt über die Aufnahme, ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(1) Ordentliche Mitglieder können auf Antrag alle Personen werden, die im Besitz eines BMW Fahrzeugs sind oder sich für Ziel und Zweck des Vereins interessieren.

(2) Außerordentliche Mitglieder können auf Antrag alle Personen werden, welche ordentliche Mitglieder waren und aufgrund von Alters- oder Krankheitsgründen das selbstständige Fahren aufgegeben haben oder als Sozius eines ordentlichen Mitglieds die Ziele des Vereins fördern wollen. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

(3) Ehrenmitglieder: Durch die Mitgliederversammlung können Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstands mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Sie verfügen über die gleichen Rechte wie ein ordentliches Mitglied.

(4) Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die eingehenden Beiträge werden vom Kassenwart verwaltet. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 28.02. für das laufende Kalenderjahr zur Zahlung fällig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod.

(1) Freiwilliger Austritt: Dieser ist einem Mitglied des Vorstands bis spätestens 30.09. des laufenden Kalenderjahres schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des 31.12. des laufenden Kalenderjahres.

(2) Ausschluss aufgrund Beitragsrückstand: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es nach zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Der Ausschluss des Mitglieds darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden bis zu diesem Zeitpunkt nicht beglichen worden sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

(3) Ausschluss aufgrund vereinsschädigendem Verhaltens: Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Brief bekanntzumachen.

(4) Bei Ausscheiden oder bei Ausschluss aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens und verliert damit sämtliche Rechte auf Nutzung des BMW-Warenzeichens und des Namens BMW.
Bei Ausschluss eines Mitglieds wird der entrichtete Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr einbehalten.

§ 5 Organe des Vereins sind:

(1) der Vorstand,
(2) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem

a. 1. Vorsitzenden,
b. 2. Vorsitzenden, als Kassenwart zuständig für Finanzen,
c. 3. Vorsitzenden, zuständig für Mitgliederverwaltung.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), „Vorstand und Vertretung“, ist der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich mit Rechtsbeistand und außergerichtlich stets allein.
Ist der 1. Vorsitzende bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert, wird dieser zuerst durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Sollte dieser nicht zur Verfügung stehen, wird er durch den 3. Vorsitzenden vertreten.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Bewerbungen für ein Amt des Vorstands sind schriftlich bei diesem vorzulegen. Bis zur Bestellung eines Nachfolgers bleiben Vorstandsmitglieder im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Die Mitgliederversammlung beschließt jeweils, ob die Wahl offen oder geheim durchgeführt wird.
Es werden in einem Jahr mit ungerader Zahl der Vorsitzende sowie ein stellvertretender Vorsitzender (Mitgliederverwaltung), in einem Jahr mit gerader Zahl ein stellvertretender Vorsitzender (Finanzen) gewählt.

(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(5) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
c. Vorstellen des Haushaltsplans sowie des geplanten Veranstaltungskalenders,
d. Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse,
e. Verwaltung des Vereinsvermögens,
f. Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts,
g. Mitgliederverwaltung,
h. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
i. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, zu deren Regelung die Mitgliederversammlung nicht einberufen werden muss,
j. Organisation und Abwicklung des Vereinslebens,
k. Ausübung des Stimmrechts als Delegierte des BMW Club Neckar-Fils auf der Jahreshauptversammlung (JHV) des BMW Club Deutschland e. V. (BCD).

(6) Beschlussfassung des Vorstands
a. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der anwesenden Stellvertreter.
b. Ein Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
c. Die Mitglieder des Vorstands treffen sich regelmäßig zu internen Sitzungen, welche bei Bedarf entsprechend protokolliert werden.

§ 7 Mitgliederversammlung und Beschlussfähigkeit

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich per Brief oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Club in Textform bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des vom Vorstand über das vergangene Geschäftsjahr (Kalenderjahr) vorzulegenden Rechenschaftsberichts,
b. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c. Entlastung des Vorstands,
d. Bestellung der Vorstandsmitglieder,
e. Wahl von zwei Kassenprüfern für eine Amtszeit von zwei Jahren,
f. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, das zuvor durch Wahl innerhalb des Vorstandes bestimmt wird. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss oder an einen Wahlleiter übertragen werden.

(5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter bzw. der Wahlleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die einfache Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(8) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Einem ordentlichen Mitglied darf nicht mehr als eine Stimme übertragen werden. Die Übertragung hat in Schriftform zu erfolgen und ist dem Versammlungsleiter vor der Wahl auszuhändigen.

(9) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Versammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der rechtmäßig abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung dies nicht anders regeln.

(10) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstands,
b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d. Wahl der Kassenprüfer,
e. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung mit drei Vierteln der abgegebenen rechtmäßigen Stimmen; über die Auflösung des Vereins mit vier Fünftel der abgegebenen rechtmäßigen Stimmen,
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g. Wahl von Delegierten für besondere Aufgaben. Diese Delegierten erhalten einen zeitlich oder sachlich begrenzten Aufgabenbereich. Sie haben über ihre Tätigkeit gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Ihre Tätigkeit endet mit Abschluss der Aufgabe oder mit dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Fristablauf.

(11) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(12) Für Wahlen gilt folgendes: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(13) Anhörung von Angelegenheiten, welche als Tagesordnungspunkt aufgenommen sind und ggf. einer Abstimmung oder Beschlussfassung bedürfen.

(14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf Anforderung zugänglich zu machen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 25% aller Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich verlangen. Der Antrag ist beim Vorstand einzureichen.
Ebenso kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Clubs dies erfordert.

§ 9 Kassenprüfung

(1) Es werden zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Kassenprüfer bleiben jedoch im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt wurde. Die Amtsperioden der beiden Kassenprüfer sollen sich überlappen. In jedem Jahr soll daher nur ein Kassenprüfer neu gewählt werden. Sollte dies nicht möglich sein, etwa, weil ein Kassenprüfer sein Amt vorzeitig beendet, soll die Amtsperiode des Nachfolgers so angepasst werden, dass die vorstehende Regel eingehalten werden kann.

(2) Die Kassenprüfer haben die Vereinskasse einschließlich der Bücher und Belege einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und darüber in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

(3) Die Kassenprüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist den Kassenprüfern Einblick in die Konten und Belege sowie die dazugehörenden Unterlagen zu gewähren.

(4) Die Kassenprüfung findet jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahrs so rechtzeitig statt, dass der Jahreshauptversammlung der Prüfbericht vorgelegt werden kann.

(5) Die Kassenprüfer erstellen ihren Prüfbericht schriftlich. Dieser muss das Ergebnis ihrer Feststellungen und einen Vorschlag über die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstands enthalten.

(6) Für den Fall, dass außerhalb der ordentlichen Kassenprüfung Anlass besteht, die Vereinsfinanzen zu überprüfen, können die Kassenprüfer von sich aus, auf Antrag der Mitgliederversammlung oder auf Antrag des Vorstands eine außerordentliche Kassenprüfung vor-nehmen. Über das Ergebnis dieser Kassenprüfung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand schriftlich zu informieren. Darüber hinaus kann der Vorstand eine Prüfung durch eine von ihm zu beauftragende unabhängige, öffentlich anerkannte Stelle durchführen lassen. Ein solcher Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(7) Scheidet der Kassenwart innerhalb eines Geschäftsjahres aus, muss vor der Übergabe der Geschäfte an seinen Nachfolger eine außerordentliche Kassenprüfung stattfinden.

(8) Die Kassenprüfer sind der Schweigepflicht unterworfen. Anspruch auf Auskunft haben lediglich die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(9) Stehen durch Rücktritt oder aus anderen Gründen Kassenprüfer nicht mehr zur Verfügung, ist der Vorstand berechtigt, entweder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl der Kassenprüfer einzuberufen oder stattdessen durch einen Vorstandsbeschluss Kassenprüfer kommissarisch zu benennen. Letztere müssen von der Mitgliederversammlung nachträglich bestätigt werden. Geschieht dies nicht, muss die Kassenprüfung wiederholt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Club aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Ein etwaiges vorhandenes Vereinsvermögen ist zum Auflösungszeitpunkt einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

§ 11 Datenschutz

Mit dem Beitritt in den Club stimmt das Mitglied den Datenschutzbestimmungen zu, die ihm mit dem Antragsformular auszuhändigen sind. Grundlage hierfür bildet das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der zum Datum des Beitritts gültigen Fassung.

§ 12 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt mit dem 19.01.2024 in Kraft.